Der Einfluss auf die Gesamtbewertung der Anbieter sei jedoch gross. Nehme man die offerierten Gesamtkosten als Grundlage für die Preisbewertung, betrage die Differenz zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin CHF 99'887.00; betrachte man die Preise, welche die Beschaffungsstelle ihrer Preisberechnung zugrunde lege, betrage die Differenz noch CHF 91'830.00, was bei einer linearen Preisbewertung erheblich Ins Gewicht falle. Nehme man die offerierten Gesamtkosten als Grundlage, erhalte die Beschwerdegegnerin erheblich weniger Punkte, was dazu führe, dass die Beschwerdeführerin an die erste Stelle rücken würde.