Die Vorinstanz bringe vor, dass die Preise in der Zuschlagverfügung ohne Option genannt seien, jedoch der Preisvergleich unter Berücksichtigung der Optionen vorgenommen worden sei. Weder In der Ausschreibung noch in der Zuschlagverfügung seien Optionen erwähnt oder werde erklärt, wie sie bewertet würden. Diese Optionen hätten jedoch gemäss Art. 11 Bst. b ÖBV bereits in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt werden müssen. Die Angebotsunterlagen müssten festlegen, welcher Betrag als Offertpreis der Bewertung zugrunde gelegt werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Weiter habe die Beschaffungsstelle nicht transparent ausgewiesen, wie die Optionen einberechnet worden seien.