Dies möge zwar unter dem Gesichtspunkt einer stringenten Verfügungsbegründung diskutabel sein, habe aber selbstredend nicht zur Folge, dass bei der Preisbewertung die Optionen ausser Acht gelassen werden müssten. Die Preisbewertung erweise sich daher als rechtmässig.48 Mit Schlussbemerkungen vom 28. November 2019 beantragt die Beschwerdeführerin zusätzlich, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Kosten sei dahingehend anzupassen, als dass die 48 Duplik vom 15. November 2019