Es liege auf der Hand, dass ein Anbieter, der eine Option offeriere, damit rechnen müsse, dass deren Preis mitbewertet werde, zumal die Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen habe (BV, Beilage 3 Ziffer 3.2.2). Auch sei nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an der Feststellung haben sollte, dass die in der Zuschlagsverfügung unter Ziffer 9 genannten Beträge die Preise für die Optionen nicht enthalten würden. Dies möge zwar unter dem Gesichtspunkt einer stringenten Verfügungsbegründung diskutabel sein, habe aber selbstredend nicht zur Folge, dass bei der Preisbewertung die Optionen ausser Acht gelassen werden müssten.