Die Anbieterinnen seien in der Ausschreibung aufgefordert worden, auch Angebote für weitere Leistungen (Optionen) abzugeben. In der Zuschlagsverfügung seien die offerierten Preise ohne Optionen genannt. Demgegenüber sei der Preisvergleich unter Berücksichtigung der Optionen durchgeführt worden, da beabsichtigt sei, die Optionen zu bestellen. Darin liege keine Verletzung des Transparenzgebots. Es liege auf der Hand, dass ein Anbieter, der eine Option offeriere, damit rechnen müsse, dass deren Preis mitbewertet werde, zumal die Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen habe (BV, Beilage 3 Ziffer 3.2.2).