Zur Bewertung des Preises habe die Vorinstanz eine lineare Skala angewendet, was allgemein und auch im Kanton Bern anerkannt sei. Die Beschwerdeführerin erhebe denn auch keine Einwände grundsätzlicher Art gegen diese Bewertungsmethode. Das Preisangebot der Beschwerdeführerin sei mit der maximalen Punktzahl bewertet worden, unbesehen davon, dass bei der Bewertung die Angebotspreise angepasst worden seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Anpassung der Angebotspreise im Hinblick auf den Preisvergleich weder missbräuchlich noch manipulativ: Die Anbieterinnen seien in der Ausschreibung aufgefordert worden, auch Angebote für weitere Leistungen (Optionen) abzugeben.