Die Beschwerdeführerin habe sich damit mit dem vorgesehenen Vorgehen und dem Umstand, dass die Preisbewertung in den Unterlagen nicht im Einzelnen dargestellt gewesen sei, einverstanden erklärt. Auch im Rahmen der «Rückfragen zur Ausschreibung» habe sie keine Fragen bezüglich der Preisbewertungsformel gestellt, obwohl ihr dies nach Treu und Glauben hätte zugemutet werden können. Ihr erst in der Replik erhobene Einwand, die Preisbewertungsregel sei nicht bekannt gewesen, sei verspätet, so dass auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten sei.