Sollte die Beschwerdeinstanz dennoch auf die Rüge eintreten, argumentiere die Vorinstanz wie folgt: In der Ausschreibung vom 4. Februar 2019, S.12, Pflichten des Anbieters, 5.2 werde unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass mit der formellen Offerteingabe sämtliche formulierten Bedingungen der Ausschreibung akzeptiert würden. Die Beschwerdeführerin habe sich damit mit dem vorgesehenen Vorgehen und dem Umstand, dass die Preisbewertung in den Unterlagen nicht im Einzelnen dargestellt gewesen sei, einverstanden erklärt.