Obwohl im Rahmen der Akteneinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Preisbewertungsregel offengelegt worden sei, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie es zu einer Abweichung bei den Gesamtkosten gekommen sei. Diese Abweichung führe zu einer Verzerrung der Preiskurve und entsprechend auch der Punkteverteilung. Damit sei das Transparenzgebot verletzt worden.47 Mit Duplik vom 15. November 2019 führt die Vorinstanz ergänzend Folgendes aus: