X.___ 3'000 Tiefstes Angebot Z.___ 2'862 Beurteiltes Angebot A.___ 0000 Beurteiltes Angebot, negativer Wert Durch die Verwendung dieser veränderten Werte vergebe die Vorinstanz 20 Punkte mehr an die Beschwerdegegnerin als bei Verwendung der in den Zuschlagsverfügungen kommunizierten Preise. Setze man jedoch die auf den Preisen der Zuschlagsverfügung beruhenden Punktezahlen ein und berücksichtige man die Korrektur durch den Wegfall der Wertung der Offertpräsentation, ergebe sich folgender Endpunktestand: