Jedoch spielt dies angesichts der gesamten Zeitspanne von knapp vier Monaten, welche den Anbieterinnen für die Vorbereitung der Präsentation zur Verfügung stand, keine massgebende Rolle. Zudem hatte die Vorinstanz dem Projektleiter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, sich nachträglich am 16. August 2019 vorzustellen. Genau diese Präsentation erzielte im Übrigen die geringste Punktzahl. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe weniger Zeit für die Vorbereitung der Offertpräsentation gehabt, ist demnach unbegründet. 2.3.3.4 Zusammenfassend erweisen sich auch die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung der Offertpräsentation als unbegründet.