Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor (d.h. eine Verletzung der Norm, auf welche sich die rechtsanwendende Behörde stützt). Qualifizierte Ermessensfehler dieser Art können typischerweise als Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch zutage treten.42 2.3.3.2 Vorliegend wurden die Offertpräsentationen wie folgt bewertet:43 Kriterien Beschwerdegegnerin Beschwerdeführerin Punkte Bemerkung Punkte Bemerkung