Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Offertpräsentation zwar bei der Bewertung der «Anbieterspezifischen Kriterien» berücksichtigen durfte, jedoch die auf die Offertpräsentationen entfallenden Subkriterien B16-B19 nicht höher gewichten durfte als die übrigen Subkriterien B1-B15. Auch bei korrekter Berechnungsweise hätte die Beschwerdegegnerin und nicht die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalten. Die Berücksichtigung des Subkriteriums «Offertpräsentation» ist demnach nicht kausal für die Zuschlagserteilung, weswegen die angefochtene Verfügung nicht aufgrund der Berücksichtigung der Offertpräsentation aufzuheben ist.