Entgegen der von der Vorinstanz vorgenommen Gewichtung hätten richtigerweise alle 19 Unterkriterien des Zuschlagskriteriums «B Anbieterspezifischen Kriterien» (inkl. der auf die Offertpräsentation entfallenden Kriterien) gleich gewichtet werden müssen. Die für die Subkriterien B1 bis B19 erhaltenen Punkte müssen alle mit demselben Faktor 15,8 multipliziert werden. Bei dieser Berechnungsweise ergibt sich für das Zuschlagskriterium «B Anbieterspezifische Kriterien» folgendes Bild: