Nicht die grundsätzliche Berücksichtigung der auf die Anbieterpräsentation entfallenden Subkriterien B16 bis B19, sondern die unterschiedliche Gewichtung der auf die Anbieterpräsentation entfallenden Subkriterien B16 bis B19 (10 %) im Vergleich zu den übrigen Subkriterien B1 bis B15 (20 %) ist problematisch. Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz, der Bewertung der Anbieterpräsentation innerhalb des Zuschlagskriteriums «B Anbieterspezifische Kriterien» ein grösseres Gewicht zuzubilligen, jedoch hätte diese Gewichtung in der Ausschreibung oder zumindest vor Einreichung der Angebote den Anbieterinnen bekannt sein müssen.