Da die Offertpräsentation kein eigenständiges Zuschlagskriterium ist und sich Art. 30 Abs. 3 ÖBV seinem Wortlaut nach nur auf Zuschlagskriterien bezieht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur grundsätzlichen Eignung der Offertpräsentation als Zuschlagskriterium. Das Zuschlagskriterium B ist gemäss Ausschreibung mit 30 % zu gewichten. Dementsprechend beträgt die maximale Punktzahl für das Zuschlagskriterium B 3000 Punkte, während die Unterkriterien B1 bis B19 je mit maximal 10 Punkten33 bewertet werden können (vgl. «Bewertung der Offerten vom 20. August 2019»34). Die gleiche Gewichtung aller 19 Unterkriterien ergäbe somit den Faktor 15,8.35