Die Anbieterpräsentationen können nur unter die «Anbieterspezifischen Kriterien» subsumiert werden, sie passen weder zu den Zuschlagskriterien A (Technische + funktionale Kriterien) noch C (Kosten). Zudem wird in der Ausschreibung unter der «Terminplanung» die Durchführung einer Präsentation des Angebotes zwischen dem 27. und 29. Mai 2019 angekündigt,31 und in der «Einladung zur Offertpräsentation» vom 5. Mai 2019 hält die Vorinstanz explizit fest, dass die Offertpräsentation bewertet und in die Entscheidung einfliessen werde.32 Daher musste die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend