Der Begriff «Anbieterspezifischen Kriterien» ist allgemein und weitgefasst formuliert. Bereits aus dem Wortlaut geht hervor, dass darin verschiedene Kriterien enthalten sind. Nach Treu und Glauben musste daher mit einer Präzisierung bzw. Auffächerung der «Anbieterspezifischen Kriterien» gerechnet werden. Die Berücksichtigung der Anbieterpräsentationen ist nicht ungewöhnlich. Die Anbieterpräsentationen können nur unter die «Anbieterspezifischen Kriterien» subsumiert werden, sie passen weder zu den Zuschlagskriterien A (Technische + funktionale Kriterien) noch C (Kosten).