Da die Vorinstanz jedoch angibt, sie habe die Subkriterien im Zeitpunkt der Ausschreibung noch gar nicht festgelegt (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 7. Oktober 2019, S. 7, ad 2.2.1), durften die Unterkriterien vorliegend nachträglich festgelegt werden, müssen jedoch dem Hauptkriterium inhärent und vorhersehbar sein und dürfen die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung der Hauptkriterien nicht verändern. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Subkriterien B16 bis B19 den «Anbieterspezifischen Kriterien» inhärent sind bzw. ob sie vorhersehbar waren und ob die Gewichtung der Hauptkriterien A (Technische + funktionale