vgl. das Dokument «Bewertung der Offerten vom 20. August 2019»30) in der Ausschreibung bekanntgegeben. Da die Vorinstanz jedoch angibt, sie habe die Subkriterien im Zeitpunkt der Ausschreibung noch gar nicht festgelegt (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 7. Oktober 2019, S. 7, ad 2.2.1), durften die Unterkriterien vorliegend nachträglich festgelegt werden, müssen jedoch dem Hauptkriterium inhärent und vorhersehbar sein und dürfen die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung der Hauptkriterien nicht verändern.