Die auf die «Anbieterpräsentation» entfallenden Kriterien B16 bis B19 stellen somit vier von insgesamt 19 Aspekten bzw. Unterkriterien des Hauptkriteriums «B Anbieterspezifische Kriterien» dar. Gemäss Art. 30 Abs. 2 ÖBV sind auch allfällige Unterkriterien in der Ausschreibung aufzuführen, nach dem Gesagten jedoch nur dann, wenn sie im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgelegt waren (vgl. Erwägung 2.1.2.2 hievor). Vorliegend wurde keines der 19 Subkriterien des Zuschlagkriteriums B (wie auch keines der 12 Subkriterien des Hauptkriteriums A; vgl. das Dokument «Bewertung der Offerten vom 20. August 2019»30) in der Ausschreibung bekanntgegeben.