So wie sich die Zuschlagsverfügung präsentiert, muss ohne zusätzliche Erklärungen effektiv angenommen werden, die Vorinstanz habe nicht nur ein neues Zuschlagskriterium eingeführt, sondern auch die Gewichtung der Zuschlagskriterien verändert. Laut nachträglicher Erklärung der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung handle es sich beim Kriterium der «Offertpräsentation» jedoch nicht um ein neues Kriterium, sondern lediglich ein Unterkriterium der «Anbieterspezifischen Kriterien»; wodurch die ursprüngliche Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht verändert werde.