Nach der Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichts setzt die Gutheissung einer Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Transparenz in einer Submissionsstreitigkeit stets voraus, dass der Verfahrensmangel kausal für die Nichterteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin war.27 Würdigung Vorliegend hat die Vorinstanz in Ziffer 2.3 der Ausschreibung vom 4. Februar 201928 die folgenden drei Bewertungskriterien (Zuschlagskriterien) definiert: Hauptkriterien Gewichtung Technische und funktionale Kriterien 40 % Anbieterspezifische Kriterien 30 %