Die Festsetzung der massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung und allfälligen Bewertungsregeln) ist für die Vergabebehörde verbindlich. Der Vergabebehörde ist es im Lichte der gebotenen Transparenz sodann verwehrt, derart bekannt zu gebende Kriterien nach erfolgter Ausschreibung – insbesondere nach Eingang der Angebote – noch wesentlich abzuändern und beispielsweise die festgelegten Prozentsätze nachträglich zu verschieben. Sie hat die Angebote vielmehr ausschliesslich nach den bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen.