Hat die Behörde für eine bestimmte auszuschreibende Arbeit schon konkrete Unterkriterien aufgestellt und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt, auf welches sie abzustellen gedenkt, muss sie dies demnach den Bewerbern ebenfalls zum Voraus bekannt geben.24 Nach der Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichts kann dem mit dem Transparenzprinzip u.a. angestrebten Schutz der Bewerbenden vor Missbrauch und Manipulation der Bewertung durch die Vergabebehörde nur dann entsprochen werden, wenn den Anbietenden im Rahmen der Ausschreibung nebst den Zuschlagskriterien und deren Gewichtung auch die für die Vergabe als massgeblich erachteten Unterkriterien mits-