Im Kanton Bern sind gemäss Art. 30 Abs. 2 ÖBV die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung und allfälligen Unterkriterien aufzuführen. Hat die Behörde für eine bestimmte auszuschreibende Arbeit schon konkrete Unterkriterien aufgestellt und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt, auf welches sie abzustellen gedenkt, muss sie dies demnach den Bewerbern ebenfalls zum Voraus bekannt geben.24