Generell gilt, dass nicht voraussehbare Aspekte eines Kriteriums im Voraus bekannt zu geben sind, wenn diese in der Bewertung eine Rolle spielen sollen.22 Jedoch verlangt das Transparenzprinzip grundsätzlich nicht die vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche einzig dazu dienen, ein publiziertes Kriterium zu konkretisieren, jedenfalls soweit sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird oder soweit ihnen die Vergabestelle nicht eine überragende Bedeutung verleiht und ihnen eine Rolle zuschreibt, welche derjenigen eines Hauptkriteriums entspricht.