Um dieser Zweckbestimmung Rechnung zu tragen und die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten, müssen die Zuschlagskriterien in der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung klar und vollständig festgesetzt werden.20 Nach den vom Bundesgericht zum submissionsrechtlichen Transparenzgebot entwickelten Grundsätzen ist die Vergabebehörde nicht nur verpflichtet, die entscheidenden Zuschlagskriterien zu nennen, sondern hat bei der Ausschreibung zudem die Massgeblichkeit der einzelnen Zuschlagskriterien nach ihrer Priorität, d.h. deren relativer Gewichtung, bekannt zu geben.