Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe damit nachträglich ein Bewertungskriterium eingeführt, mit dem aufgrund der Angaben in der Ausschreibung nicht habe gerechnet werden müssen. Eine Verletzung des Transparenzgebots liege daher nicht vor oder wäre, selbst bei Vorliegen, nicht kausal für die Nichterteilung des Zuschlages an die Beschwerdeführerin.17 17 Duplik vom 15. November 2019