Aus der Traktandenliste «Telefonie und UCC» mit der inhaltlichen Fragestellung zur Offertpräsentation (Beschwerdevernehmlassungsbeilage 8) ergebe sich, dass die Offertpräsentation ein Subkriterium der anbieterspezfischen Kriterien darstelle. Die Bewertung der Offertpräsentation als Aspekt der «Anbieterspezifischen Kriterien» sei weder überraschend noch ungewöhnlich und lasse sich sehr wohl unter das in der Ausschreibung genannte Hauptkriterium subsumieren. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe damit nachträglich ein Bewertungskriterium eingeführt, mit dem aufgrund der Angaben in der Ausschreibung nicht habe gerechnet werden müssen.