Schliesslich könne die wiederholt geäusserte Ansicht der Beschwerdeführerin, mit der angeblich nachträglichen Einführung eines neuen Subkriteriums «Offertpräsentation» sei gegen das Transparenzgebot verstossen worden, nicht geteilt werden: Aus der Traktandenliste «Telefonie und UCC» mit der inhaltlichen Fragestellung zur Offertpräsentation (Beschwerdevernehmlassungsbeilage 8) ergebe sich, dass die Offertpräsentation ein Subkriterium der anbieterspezfischen Kriterien darstelle.