Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Abwertung sei nicht im Rahmen der Offertpräsentation am 27. Mai 2019 erfolgt, sondern aufgrund einer Nachbefragung ihres Projektleiters drei Monate später, sei ebenfalls unbegründet. Insoweit habe sich die Vorinstanz wohlwollend gezeigt, indem sie dem Projektleiter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt habe, sich nachträglich vorzustellen. Die Beschwerdeführerin habe die Abwesenheit ihres Projektleiters am vereinbarten 27. Mai 2019 und damit die Verzögerung zu verantworten. Notabene sei der Termin vom 27. Mai 2019 gemäss Ausschreibung bereits seit anfangs Februar 2019 bekannt gewesen.