Sodann sei die Bewertung der Präsentation entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Seitens der Beschwerdeführerin hätten zwei Vertreter – ohne Projektleiter – an der Offertpräsentation vom 27. Mai 2019 teilgenommen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, wer seitens der Vorinstanz teilgenommen habe (BV, Beilage 7, S. 1). Die konsolidierte Bewertung sei jeweils im Anschluss an die Präsentationen durch die Teilnehmenden der Vorinstanz (ohne Externe) erfolgt.