Die Beschwerdeführerin habe daher nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass die Offertpräsentation keinen Einfluss auf die Bewertung haben werde, zumal sich die Präsentation ohne weiteres unter das in der Ausschreibung genannte Hauptkriterium «Anbieterspezifische Kriterien» subsumieren lasse. Die Beschwerdeführerin hätte sich im Rahmen der Fragemöglichkeit (dazu Ziffer 2.4 der Ausschreibung, Beilage 2) nach Details erkundigen können, was sie nicht getan habe.