Die Vorinstanz erwidert in der Duplik, die Offertpräsentation sei nicht nachträglich hinzugefügt worden, sondern habe gemäss Ausschreibung Kapitel 2.1, S. 7 ein angekündigtes und terminiertes Element der Evaluation gebildet. Eine Bewertung der Offertpräsentation sei der Beschwerdeführerin auch aus anderen Projekten bestens bekannt. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass die Offertpräsentation keinen Einfluss auf die Bewertung haben werde, zumal sich die Präsentation ohne weiteres unter das in der Ausschreibung genannte Hauptkriterium «Anbieterspezifische Kriterien» subsumieren lasse.