Dieses Vorgehen führe zu einer Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes. Bezüglich der Ansicht der Vorinstanz, wonach einzelne Zuschlagskriterien aufgefächert worden seien, weshalb es sich bei der «Offertpräsentation» nicht um ein neues Kriterium handle, sondern lediglich ein Subkriterium der «Anbieterspezifischen Kriterien», führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Es greife zu kurz, ein Drittel der «Anbieterspezifischen Kriterien» bzw. 10 % der Gesamtpunktezahl als Auffächerung zu bezeichnen, da dies erheblich ins Gewicht falle.