Mit Replik führt die Beschwerdeführerin aus, ihr habe im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt sein können, dass die Zuschlagskriterien von den Ausschreibungskriterien abweichen würden und dass die Offertpräsentation 10 % der Gesamtbewertung ausmachen würde. Auch sei die Bewertung der Präsentation nicht gleich wie die Bewertung aller anderen Zuschlagskriterien erfolgt. Die in der Beschwerdevernehmlassung erwähnte Protokollierung suche man in der Beilage 9 vergeblich – lediglich die konsolidierte Bewertung sei eingereicht worden.