Die Bekanntgabe von Unterkriterien in der Ausschreibung sei indes nur möglich und gefordert, wenn diese Unterkriterien im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits bekannt seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Auch sei die Bewertung der Offertpräsentation als Aspekt der «Anbieterspezifischen Kriterien» weder überraschend noch ungewöhnlich und lasse sich sehr wohl unter das in der Ausschreibung genannte Hauptkriterium subsumieren. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe nachträglich ein Bewertungskriterium eingeführt, mit dem aufgrund der Angaben in der Ausschreibung nicht habe gerechnet werden müssen. Das Transparenzgebot sei daher nicht verletzt worden.15