Die Bekanntgabe der Zuschlags- und allfälliger Unterkriterien in der Ausschreibung diene der Transparenz. Die Beurteilung von Angeboten anhand von Gesichtspunkten, die sich nicht aus den publizierten Kriterien ergäben, sei unzulässig, wobei bei der Auslegung der publizierten Kriterien bei Unklarheiten das Vertrauensprinzip gelte. Die Bekanntgabe von Unterkriterien in der Ausschreibung sei indes nur möglich und gefordert, wenn diese Unterkriterien im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits bekannt seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.