Gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV sei das wirtschaftlich günstigste Angebot dasjenige, welches die Zuschlagskriterien am besten erfülle. Daher seien neben dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis auch weitere Faktoren zu bewerten. Die Offertpräsentationen seien protokolliert worden, jedoch sei der Projektleiter der Beschwerdeführerin an der bereits am 6. Mai 2019 anberaumten Offertpräsentation vom 27. Mai 2019 nicht anwesend gewesen. Mit ihm sei am 16. August 2019 eine Nachbefragung durchgeführt worden. Die Bewertung des Lösungsangebots/Beantwortung von Fragen, Projektorganisation sowie Supportorganisation der Beschwerdeführerin seien im Vergleich mit der Konkurrenz tiefer ausgefallen,