Der Terminplan in der Ausschreibung sehe die Präsentation des Angebotes vor. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass die Präsentation keinen Einfluss auf die Bewertung haben werde, zumal sich die Offertpräsentation ohne weiteres unter das in der Ausschreibung genannte Hauptkriterium «Anbieterspezifische Kriterien» subsumieren lasse. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, sich im Rahmen der Fragemöglichkeit nach Details zu erkundigen, was aber nicht geschehen sei. Auch sage die Offertpräsentation durchaus etwas über die Qualitäten einer Anbieterin aus, etwa über die Art ihrer Leistungserbringung «wenn es darauf ankomme».