Auch sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin ohne Bewertung der «Offertpräsentation» die höchste Punktzahl erzielt hätte. Aus der Evaluation und der Zuschlagsverfügung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Kriterium «Anbieterspezifische Kriterien» insgesamt 2413 Punkte erzielt habe, wovon 800 Punkte im Kriterium «Offertpräsentation». Die Beschwerdegegnerin habe im Kriterium «Anbieterspezifische Kriterien» insgesamt 2773 Punkte (gewichtet) erzielt, wovon 1000 im Kriterium «Offertpräsentation»: X.___ Z.___ Anbieterspezifische Kriterien (20 %) 1613 1773