Die Ausschreibungsunterlagen seien für die Beteiligten verbindlich; das Transparenzgebot verbiete die nachträgliche Änderung der Zuschlagkriterien. Das Transparenzgebot sei in der Regel formeller Natur. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe dessen Missachtung grundsätzlich zur Aufhebung des Zuschlags. Nach der Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichts führe eine Verletzung des Transparenzgebotes zur Aufhebung des Verfahrens, wenn der Verfahrensmangel kausal für die Nichterteilung des Zuschlages an die Beschwerdeführerin gewesen sei. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin ohne