Voraussetzung dafür sei die Geltung derselben Bedingungen für alle Anbieter, das Fehlen von Absprachen sowie Chancengleichheit hinsichtlich des Zuschlags; bei der Auswahl dürfe nur die jeweilige ökonomische Leistungsfähigkeit entscheidend sein. Durch die nachträgliche Einführung des Zuschlagkriteriums «Offertpräsentation» sei die sehr gute Bewertung der Beschwerdeführerin bei den Zuschlagskriterien «Technische und Funktionale Kriterien» sowie den «Kosten» abschwächt worden. Eine solche nachträgliche Umverteilung, basierend auf einem sehr subjektiven Kriterium, könne zu unwirtschaftlichen, weil überteuerten Leistungseinkäufen führen. Beides widerspreche den Zielen des Beschaffungs-