eine Präsentation geeignet sei, um für sich gestellt ein Zuschlagskriterium darzustellen: Einerseits werde das Kriterium nicht in Art. 30 Abs. 3 ÖBV aufgeführt und andererseits sei dieses Kriterium sehr schwammig und berge das Risiko der Einführung von unzulässigen wettbewerbsverzerrenden Kriterien sowie Preisverhandlungen im Rahmen von Kostenoptimierungen.