Gemäss Art. 30 Abs. 2 ÖBV seien die Zuschlagkriterien mit ihrer Gewichtung und allfälligen Unterkriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen. Die nachträgliche Einführung des Zuschlagkriteriums «Offertpräsentation» verletze diese Norm, da dadurch die in der Ausschreibung definierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung verändert worden seien. Das Zuschlagskriterium «Offertpräsentation» hätte bereits bei der Ausschreibung als Teil der Bewertung angekündigt werden sollen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, wodurch Art. 30 Abs. 2 ÖBV und das Transparenzgebot verletzt worden seien. Auch sei zu bezweifeln, ob