Die Umverteilung der Gewichtung zugunsten des neuen Zuschlagkriteriums «Offertpräsentation» in der Verfügung sei nicht nachvollziehbar. Ohne dieses Kriterium hätte die Beschwerdeführerin die höchste Punkteanzahl erreicht und den Zuschlag erhalten. Eine nachträgliche Anpassung der Kriterien durch die Einführung eines sehr subjektiven Kriteriums zulasten der Beschwerdeführerin führe zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung ohne sachlichen Grund. Gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV12 erhalte das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Gemäss Art.