Die Beschwerdeführerin rügt, in den Ausschreibungsunterlagen vom 4. Februar 2019 seien unter dem Kapitel «Bewertung» drei Zuschlagskriterien aufgeführt, nämlich: technische und funktionale Kriterien mit einer Gewichtung von 40 %, anbieterspezifische Kriterien mit einer Gewichtung von 30 % und Kosten mit einer Gewichtung von 30 %. Demgegenüber seien in der angefochtenen Verfügung die anbieterspezifische Kriterien neu mit 20 % und die Offertpräsentation mit 10 % gewichtet worden.