Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ohne Einbezug des Kriteriums Offertpräsentation hätte sie aufgrund höherer Punkteanzahl den Zuschlag erhalten. Ob die Rügen der Beschwerdeführerin inhaltlich zutreffen, ist keine Frage des Eintretens auf die Beschwerde, sondern eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerdelegitimation reicht es aus, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert darlegt, dass sie bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde vom 9. September 2019. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin gemäss Art.