Angefochten ist vorliegend der Zuschlag im selektiven Vergabeverfahren. Verfügungen betreffend Zuschlag sind bei Erreichung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder der tieferen kommunalen Schwellenwerte bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates mit Beschwerde anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. b und e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG8). Diese Schwellenwerte sind vorliegend unbestrittenermassen erreicht (vgl. Anhang 2 der IVöB sowie Beschwerde). Die GSI ist damit als die in der Sache zuständige Direktion zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. September 2019 zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG9 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG).